Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht
Im Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände vor. In Deutschland gibt es keine spezielle Vorschrift, aber die allgemein akzeptierte Lösung ist die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 des StGB, der sich mit Irrtümern befasst, die den Vorsatz ausschließen. Die Türkei behandelt dies durch Art. 30 Abs. 3 tStGB ähnlich wie einen Verbotsirrtum, was zu Verwirrungen führt. Die Studie zeigt, dass die in der deutschen Lehre entwickelten Theorien das türkische Recht verbessern können, und betont die Notwendigkeit einer systematischen Terminologie für klare rechtliche Lösungen.
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Produktinformationen "Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht"
Im Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände vor. In Deutschland gibt es keine spezielle Vorschrift, aber die allgemein akzeptierte Lösung ist die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 des StGB, der sich mit Irrtümern befasst, die den Vorsatz ausschließen. Die Türkei behandelt dies durch Art. 30 Abs. 3 tStGB ähnlich wie einen Verbotsirrtum, was zu Verwirrungen führt. Die Studie zeigt, dass die in der deutschen Lehre entwickelten Theorien das türkische Recht verbessern können, und betont die Notwendigkeit einer systematischen Terminologie für klare rechtliche Lösungen.
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